Die zwei EU-Richtlinien
Auf europäischer Ebene gibt es zwei zentrale ATEX-Richtlinien: 1999/92/EG („ATEX 137“) richtet sich an Betreiber, 2014/34/EU („ATEX 95“) an Hersteller. Beide tragen den Namen ATEX (atmosphère explosible), adressieren aber unterschiedliche Pflichten-Subjekte.
1999/92/EG (ATEX 137) — Betreiberpflichten
ATEX 137 verpflichtet Betreiber, explosionsgefährdete Bereiche zu klassifizieren, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Mitarbeiter zu unterweisen. Umgesetzt in deutsches Recht über die BetrSichV.
2014/34/EU (ATEX 95) — Hersteller- und Produktpflichten
ATEX 95 (frühere Bezeichnung) bzw. 2014/34/EU verpflichtet Hersteller von Geräten und Schutzsystemen für ATEX-Bereiche zur Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Geräte sind in Kategorien (M1/M2 für Bergbau, 1/2/3 für sonstige Industrie) eingeteilt.
CE-Kennzeichnung von Ex-Geräten
Ex-Geräte tragen ein CE-Zeichen, ergänzt um Kennummer der notifizierten Stelle und die EX-Markierung mit Gerätegruppe, -kategorie und Atmosphäre-Typ (G für Gas, D für Staub). Beispiel: Ex II 2G — Geräte für ATEX-Industrie, Kategorie 2 (Zone 1), Gas-Atmosphäre.
Verhältnis zur BetrSichV
Die BetrSichV ist die deutsche Umsetzung von ATEX 137. Sie regelt die Betreiber-Seite. Die ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) und die 11. ProdSV (Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen) setzen ATEX 95 um.
Praxis-Abgrenzung Betreiber vs. Maschinenbauer
- Wer kauft Ex-Geräte und nutzt sie im Betrieb? → Betreiber → ATEX 137 / BetrSichV
- Wer baut Ex-Geräte und bringt sie in Verkehr? → Hersteller → ATEX 95 / ProdSG
- Wer baut eine Maschine selbst oder verändert sie wesentlich? → wird rechtlich zum Hersteller → ATEX 95
Verwandtes Thema: BetrSichV §6 — der Pflicht-Kern der Betreiber-Seite.